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Kein (schlüssiges) Anerkenntnis durch Begleichung von Teilrechnungen und deren Indexierung

RechtsprechungVergaberechtBearbeiter: Alexander SporerImmoZak 2023/4ImmoZak 2023, 10 Heft 1 v. 1.3.2023

ABGB: §§ 863, 869, 914, 915

ÖNORMEN B 2111, B 2110, A 2060

Öffentliche Ausschreibungen und (somit) deren Ausschreibungsunterlagen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind - wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren - objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.

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