Die objektiven Umstände der Verkehrsüblichkeit sind vom behauptungs- und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen, wenn sich diese nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt. Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinen Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. Auch wenn aus logisch-systematischer Sicht der Katalog in § 16 Abs 2 Z 2 WEG mit dem der privilegierten Mieterinvestitionen in § 9 Abs 2 Z 1, 4 und 5 MRG zwar vergleichbar ist, sodass Rsp zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann, gilt dies allerdings nur mit der Maßgabe, dass die Rechtsstellung des dinglich berechtigten WEers mit der WEG-Novelle 2022 in Bezug auf derartige Veränderungen gegenüber den bloß schuldrechtlich berechtigten Mietern verbessert werden sollte. Zu berücksichtigen sind neben der Beschaffenheit des Hauses auch das Umfeld, das Ausmaß des Eingriffs in die Bausubstanz und das Ausmaß der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile, wobei unter dem maßgeblichen Umfeld idR die "Gegend" oder die "nächste" oder "unmittelbare" Umgebung verstanden wird. Von einer Verkehrsüblichkeit ist dabei (nur) dann auszugehen, wenn in der so verstandenen Umgebung zumindest bei einem großen Teil der vergleichbaren Objekte vergleichbare Maßnahmen durchgeführt wurden. Eine Außenwand der Werkstatt ist jedenfalls hier kein Bestandteil des Mietobjekts, so dass in der Verneinung des Vorliegens einer Verkehrsüblichkeit mangels vergleichbarer Änderungen in der Gegend für das Anbringen einer Langsamladevorrichtung keine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt; dies gilt selbst bei gleichzeitigem Vorliegen eines wichtigen Interesses daran, weil dieses gem § 9 Abs 1 Z 2 MRG kumulativ zur Verkehrsüblichkeit vorliegen muss.

