Bei der begehrten Feststellung eines bestimmten, "gemäß dem Mietvertrag" auf den Mieter entfallenden Betriebskostenschlüssels handelt es sich nicht bloß um eine rechtliche Eigenschaft einer Tatsache, sondern um die Vereinbarung der Mietvertragsparteien über einen Bestandteil des zu entrichtenden Mietzinses und somit um ein iSd § 236 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, das auch isoliert nur zwischen Vermieter und Mieter möglich ist.
9 Ob 67/25f

