§ 934 ABGB ist auch auf Dauerschuldverhältnisse (und somit auch auf Bestandverträge) anzuwenden. Eine Vertragsaufhebung wegen laesio enormis wirkt schuldrechtlich und sachenrechtlich ex tunc; aus der Aufhebung des Vertrags ergibt sich die wechselseitige Verpflichtung der Vertragsteile zur Rückabwicklung, wobei die Kondiktionsansprüche - wenn eine entsprechende Einwendung erhoben wurde - nur Zug um Zug zu erfüllen sind. Insoweit ist das Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsverbot des Bestandnehmers nach § 1109 Satz 2, § 1440 ABGB bei der Rückabwicklung des Bestandverhältnisses wegen § 934 ABGB nicht anwendbar. Im Fall eines Räumungsbegehrens kann der Mieter nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des zu viel gezahlten Bestandzinses zur Räumung verpflichtet werden.

