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Schenkung eines Mietrechts auf den Todesfall

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2025/70immolex-LS 2025, 276 Heft 9 v. 19.9.2025

Schenkungsverträge, die nicht in Form eines Notariatsakts abgeschlossen wurden, erfordern für ihre Gültigkeit eine wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB bzw § 1 Abs 1 lit d NotAktG. Eine solche liegt dann vor, wenn der Wille des Geschenkgebers, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen, sinnfällig nach außen erkennbar wird. Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. Dem Beschenkten muss somit die vollständige Verfügungsgewalt über das Objekt - wie bei Schenkungen üblich endgültig und unwiderruflich - zukommen. Diese Grundsätze gelten auch für die unentgeltliche Abtretung einer Forderung auf den Todesfall, etwa Schenkung eines Bestandrechts (hier vor dem ErbRÄG 2015). Zur Gültigkeit der schenkungsweisen Abtretung einer Forderung auf den Todesfall genügt dabei die Übergabe der Abtretungsurkunde an den Beschenkten und ist in diesem Fall die Errichtung eines Notariatsakts nicht erforderlich. Vor dem ErbRÄG 2015 bedurfte es auch eines Widerrufverzichts des Mieters; dies ist amtswegig wahrzunehmen.

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