Das Ausscheiden eines Mitmieters aus dem Mietverhältnis bedarf einer - zumindest konkludenten - Drei-Parteien-Einigung zwischen den Mitmietern einerseits und dem Vermieter andererseits. Eine bloße Untätigkeit eines berechtigten Mitmieters lässt nur in Ausnahmefällen auf einen Verzichtswillen schließen, wäre doch die Unterstellung eines schlüssigen Mietrechtsverzichts nur aufgrund besonderer Umstände dieses Einzelfalls, die keine andere Deutung zuließen, gerechtfertigt. Diese besonderen Umstände müssten eine andere Deutung des Verhaltens des Mieters (und aller anderen Beteiligten) vernünftigerweise ausschließen.

