Die Festsetzung der Nutzwerte hat in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, jedoch auf Antrag einzuleitenden Verfahren für alle als WE-Einheiten in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung zu geschehen. Die WE-Tauglichkeit eines Objekts ist anlässlich der Nutzwertfestsetzung als Vorfrage zu prüfen. Die Begründung von WE an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, also an Teilen, die der allgemeinen Benützung dienen und deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht, ist unwirksam. Die Begründung von WE an einer Wohnung, die zur Unterbringung des für die Liegenschaft bestellten Hausbesorgers bestimmt ist, ist rechtlich unmöglich und eine entgegenstehende Vereinbarung rechtsunwirksam. Aufgrund solcher Vereinbarungen durchgeführte Grundbuchseintragungen sind unheilbar nichtig. Eine Aufhebung der Widmung als Hausbesorgerwohnung bedarf der Einigung sämtlicher Mit- und WEer.

