Als Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung zählen das Übergehen WE-tauglicher Objekte, die Zuweisung eines Nutzwerts für allgemeine Teile der Liegenschaft, die Schaffung eines neuen WE-Objekts "ohne Nutzwert" oder die mit keiner baulichen Veränderung einhergehende Umwidmung allgemeiner Teile der Liegenschaft in Objekte, an denen WE oder Zubehör-WE bestehen soll. Auch die falsche Einordnung in eine der drei grundsätzlichen WE-rechtlichen Kategorien (WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft) stellt einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung dar, nicht jedoch bloße Lese-, Mess- und/oder Rechenfehler oder Bewertungsfragen.

