In der Bejahung einer analogen Anwendung der Grundsätze über unzulässige Kettenmietverträge bei der Beurteilung einer Verfristung nach § 16 Abs 8 MRG liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Verträge, die teilweise als Haupt- und teilweise als Untermietverträge tituliert und mit unterschiedlichen Personen abgeschlossen wurden, (auch) dem Zweck gedient haben, eine (rechtzeitige) Überprüfung des ursprünglich abgeschlossenen Hauptmietvertrags zu verhindern. Schließlich soll die Präklusivfrist gerade nicht ablaufen, solange ein Mieter durch die Hoffnung auf eine Vertragsverlängerung oder Umwandlung des Vertrags in ein unbefristetes Mietverhältnis in seiner Willensfreiheit noch beeinträchtigt ist, und kann selbst im Fall der Vertragsübernahme die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG gegenüber dem aus einem befristeten Mietverhältnis ausscheidenden Altmieter so lange nicht ablaufen, als nicht sechs Monate nach der vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind.

