§ 879 Abs 1 ABGB gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung, weshalb eine vom Rechtsnachfolger iSd § 1120 ABGB trotz Kündigungsverzichts des Rechtsvorgängers ausgesprochene Aufkündigung des Bestandvertrags in Einzelfällen sittenwidrig sein kann, etwa unter Berufung auf § 1120 ABGB, wenn der Käufer eines Grundstücks den von seinem Rechtsvorgänger auf 99 Jahre unter Vorauszahlung des Bestandzinses abgeschlossenen Mietvertrag über das seinerzeit unbebaute Grundstück, auf dem der Bestandnehmer mit Zustimmung des seinerzeitigen Bestandgebers auf eigene Kosten ein Wohnhaus errichtet hatte, aufgekündigt hat.

