Die Regelung des § 2 Abs 1 letzter Satz MRG kann nur so verstanden werden, dass unter "Auflösung" jede Form der Beendigung des Mietvertrags zwischen dem Generalbestandnehmer und seinem Bestandgeber zu verstehen ist, sohin auch bei einvernehmlicher Auflösung greift. Auch wenn das Generalmietverhältnis zur Folge hat, dass im Umfang einer solchen "Untervermietung" parallel zwei Hauptmieter vorhanden sind, hat von denen nur einer, nämlich der Generalbestandnehmer, einen Bestandvertrag mit dem Liegenschaftseigentümer (oder allenfalls dem Fruchtnießer der Liegenschaft) abgeschlossen. Dennoch ist der Generalbestandnehmer bei Vertragsende abweichend von § 568 ZPO gebunden. Insoweit liegt ein Exszindierungsgrund vor.

