Die selbständige Miete eines Parkplatzes oder einer sonstigen Freifläche fällt grundsätzlich nicht unter das MRG. Anderes gilt jedoch dann, wenn eine solche Fläche mit einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit mitgemietet wurde. Ob eine Haus- oder Grundfläche mitgemietet oder Gegenstand eines selbständigen Mietvertrags ist, muss stets durch Vertragsauslegung beurteilt werden. Bei der Beurteilung ist aber nicht vornehmlich an Äußerlichkeiten zu haften, wie etwa der Frage, ob über die betreffenden Objekte eine gemeinsame oder zwei Vertragsurkunden ausgefertigt wurden, sondern nach § 914 ABGB der gemeinsame übereinstimmende Wille der Parteien zu erforschen. Es kommt also darauf an, ob nach dem übereinstimmenden Parteiwillen ein einheitliches oder zwei (oder mehrere) voneinander unabhängige Mietverhältnisse vorliegen sollten.

