Die Begründung und Verbücherung eines Fruchtgenussrechts als Grunddienstbarkeit ist nur mit einer zeitlichen Begrenzung zulässig, um dauerhaft geteiltes Eigentum zu verhindern. Die zeitliche Beschränkung ist dabei an den Wertungen des § 612 ABGB zu messen. Eine Ersitzung eines unbefristeten solchen Rechts kommt nicht in Betracht, wohl aber kann die befristete Ersitzungsmöglichkeit einem Klagebegehren entgegengehalten werden.
6 Ob 24/25k

