Der Dienstbarkeitsberechtigte muss sich iSd § 484 ABGB jene Einschränkungen gefallen lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, sind bei gebotener Interessenabwägung Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen. Eine derartige Abwägung hat auch im Fall der Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores bzw der Anbringung einer unversperrten Kette zu erfolgen, welche Maßnahmen dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten sind.

