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Voraussetzungen einer Klagsanmerkung gem § 43 Abs 3 WEG

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/70immolex-LS 2024, 280 Heft 9 v. 12.9.2024

Eine Klage, die weder auf Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des WE gerichtet ist noch sämtliche andere Miteigentümer in Anspruch nimmt, ist keine Klage gem § 43 Abs 1 WEG. Wird nicht behauptet, dass die Bekl als WE-Organisatorin schriftlich die Einräumung von WE an einem bestimmten Objekt zugesagt hätte, sondern der Anspruch auf Unterfertigung eines WE-Vertrags mit einer zwischen den damaligen Miteigentümern abgeschlossenen Benutzungsvereinbarung gestützt, liegt keine schriftliche Zusage der Begründung von WE durch eine WE-Organisatorin vor. Eine Streitanmerkung nach § 43 Abs 3 WEG ist zudem nur zulässig, wenn auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einem Mindestanteil und des WE geklagt wird. Ist eine Zusage iSd § 43 WEG nicht in Schriftform erfolgt, kommt eine Streitanmerkung nach § 43 Abs 3 WEG nicht in Betracht. Einer auf Abgabe der schriftlichen Zusage der Einräumung von WE gerichteten Klage fehlt daher die für eine analoge Anwendung des § 43 Abs 3 WEG erforderliche Ähnlichkeit der Klage desjenigen, der die bereits gemachte schriftliche Zusage von WE durchsetzt.

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