Nach § 14 Abs 1 Z 2 WGG darf bei der Berechnung des angemessenen Entgelts (unter anderem) die aufgrund des Schuldscheins (der Schuldscheine) vorzunehmende angemessene Verzinsung von Fremdmitteln einschließlich der Darlehen aus öffentlichen Mitteln angerechnet werden. Die nach § 14 Abs 1 Z 2 WGG überwälzbaren Zinsen für Fremdmittel haben "angemessen" iS ihrer gesetzlichen Zulässigkeit zu sein. Die Angemessenheit iS der gesetzlichen Zulässigkeit eines Zinssatzes ergibt sich idR aus generellen Normen wie etwa Wohnbauförderungsvorschriften. Wenn eine förderungsrechtliche Zinssatzbegrenzung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung jedoch nicht anwendbar ist, ist die Angemessenheit der Verzinsung des Darlehens durch einen Vergleich mit den am Kapitalmarkt orts- und marktüblichen Konditionen zu prüfen.