Bei Grunddienstbarkeiten wird idR eine Verpflichtung zur Einsicht in die Urkundensammlung angenommen. Allerdings lässt sich ein relevanter Sorgfaltsverstoß nicht damit begründen, dass bei Einsicht in das Grundbuch wegen eines eingeräumten Wasserbezugsrechts das nicht verbücherte (rechtlich selbständige) Fahrrecht erkennbar gewesen wäre.
10 Ob 14/24t