Das Erlöschen der Sicherungspflicht des Bauträgers ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen muss der eigentliche Vertragsgegenstand fertiggestellt und zum anderen dem Erwerber tatsächlich übergeben sein; weiters muss die Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung "gesichert" sein. Für ein Ende der Sicherungspflicht müssen daher alle Kriterien vollständig erfüllt sein. Unter der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung ist die Sicherung des Erwerbs der in § 2 Abs 1 BTVG genannten Rechte gemeint. Das ist bei einer Miete mit Kaufoption nicht (bloß) die Erlangung der Rechtsstellung als Mieter (aufgrund des Mietvertrags), auch wenn der vereinbarte Mietvertrag gleichermaßen als Bauträgervertrag iSd § 2 Abs 1 BTVG (iVm § 1 Abs 1 Satz 3 BTVG) qualifiziert werden könnte. Sind der Optionsvertrag und der davon abhängige Kaufvertrag in ihrer Gesamtheit aber auf den Erwerb von (Wohnungs-)Eigentum gerichtet, kann die Sicherungspflicht nicht vor Sicherung der Erlangung dieser Rechtsstellung enden. Dass die Erlangung von (Wohnungs-)Eigentum gesichert ist, hat die Optionsgeberin zu behaupten und beweisen.