Besteht keine spezifische Geschäftsraumwidmung, war also kein bestimmter Geschäftsbetrieb im WE-Objekt Grundlage des WE-Vertrags, dann haben sich die Mit- und WEer schon bei der Begründung des WE grundsätzlich mit jeder Art der Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt, sind also zur Abwehr "eigenmächtiger" Änderungen nur dort berechtigt, wo die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Wurde eine unspezifizierte Geschäftsraumwidmung vereinbart und wollte sich der Bekl die Nutzung offenhalten, wobei jedenfalls auch eine solche als Ordination oder als Gaststätte umfasst sein sollte, liegt in der Verneinung einer Widmungsänderung bei Nutzung zu Kurzzeitvermietungen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Daran ändert es nicht, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des WE-Vertrags diese Nutzung noch nicht üblich oder "vorhersehbar" war, eine Einschränkung auf bestimmte ("historische") Geschäftstätigkeiten nicht vereinbart wurde. Auch eine Überschreitung der Grenzen des Verkehrsüblichen ist nicht erkennbar.