Eine Berichtigung iSd § 104 GBG ist nur dann möglich, wenn die Eintragung mit dem Inhalt des richterlichen Beschlusses nicht übereinstimmt, wenn also etwas anderes eingetragen wurde als angeordnet war. Dabei bewirkt auch der entgegen dem Bewilligungsbeschluss unterlassene Vollzug einer Einverleibung einen Fehler iSd § 104 Abs 3 GBG, der grundsätzlich einer Berichtigung iS der Gesetzesbestimmung zugänglich ist. § 450 Abs 4 Geo regelt das Vorgehen bei einem fehlerhaften Zeitstempel oder Übersehen eines Grundbuchsstücks, das erst später im Register erfasst wurde; Abs 5 dieser Bestimmung verweist auf § 104 Abs 3 GBG. Vom Fall des Einvernehmens der Beteiligten abgesehen, setzt eine Berichtigung iSd § 104 Abs 3 GBG voraus, dass der Vollzugsfehler entweder keine Rechtsfolgen nach sich gezogen hat oder aber ein nachträglicher Rechtserwerb vorliegt, bei dem Vertrauensschutz nicht rechtsbegründend wirkte