Eine Wertsicherungsvereinbarung nach dem VPI entspricht vor allem bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen, um damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren. Diese gilt sowohl im Vollanwendungs- als auch Teilausnahmebereich des MRG. Da der VPI den Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung (Entwicklung des inneren Geldwerts) ausdrückt, verhindert eine daran anknüpfende Wertsicherung des Mietzinses gerade eine solche Verschiebung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses. Die Äquivalenz des inneren Werts beider Leistungen wird dadurch gewahrt, dass der Mieter "an Kaufkraft" nicht mehr (Deflation) oder weniger (Inflation) bezahlt, als bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Es ändert sich nur der nominelle Geldbetrag, das subjektive (innere) Wertverhältnis bleibt hingegen gleich. Dass eine Wertsicherung des Mietzinses anhand des VPI sachlich gerechtfertigt ist, zeigt sich auch daran, dass § 16 Abs 6 MRG die Valorisierung des Kategoriemietzinses an Veränderungen des VPI 2000 ("oder des an seine Stelle tretenden Index") knüpft und § 5 RichtWG eine Wertsicherung nach dem VPI vorsieht.