Die Gleichwertigkeit einer anderen Tätigkeit ist zum einen am Wesen des Kündigungsgrunds nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG, nämlich des Wegfalls eines schutzwürdigen Interesses des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses zu prüfen, zum anderen ist aber auch das Interesse des Vermieters an Form und Umfang der Benützung der gemieteten Räumlichkeiten ein Beurteilungskriterium. Ist die neue Verwendung gegenüber der vereinbarten wesentlich belastender und mit einer größeren Belästigung verbunden, so liegt keine gleichwertige geschäftliche Betätigung vor. Maßgebend ist die gleichwertige Verwendungsform der gemieteten Räumlichkeiten, nicht aber die Gleichwertigkeit der verkauften Gegenstände. Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes "Zielpublikum" haben für sich allein zur Folge, dass die geschäftliche Betätigung nicht gleichwertig wäre. Auch wer die Geschäftsräume benützt, sohin der Mieter oder ein Dritter, ist grundsätzlich gleichgültig (Anm: Gleichwertigkeit bejahend bei zunächst in Präsenz und mit Beginn der COVID-19-Pandemie zusehends online bis ca Ende Juni 2020 auf weltanschaulichen Grundlagen [ua Kabbala] fußenden und für Nichtmitglieder kostenpflichtigen Weiterbildungs- und Persönlichkeitsentwicklungs-Seminaren samt Zelebrieren von dem jüdischen Glauben zuordenbaren Bräuchen und Festen und anschließend nach erfolgter Weitergabe des Mietgegenstands dem Anbieten von schulischer, esoterischer, physischer und psychischer Heilung, ganzheitlicher Psychosomatik, Psychotherapie sowie systemischem Coaching unter der Bezeichnung "Schule und Praxis"-Seminare online und vor Ort sowie von Einzelkursen).