Selbst wenn man aus der im Bestandvertrag vereinbarten grundsätzlichen Betriebspflicht bzw aus dem in der Präambel vorgesehenen Prinzip der "Aufrechterhaltung einer hohen Attraktivität des Fachmarktzentrums zur wechselseitigen Nutzung von Kundenströmen" "eine ständige Leistungsbereitschaft der Bestandnehmer" sowie "eine laufende Anpassung an geänderte Kundenbedürfnisse" voraussetzen wollte, ist die Ansicht, dass daraus keine Verpflichtung ableitbar ist, dass der Bestandnehmer schon im Frühjahr 2021, kurz nachdem "Click & Collect" im Einzelhandel für zulässig erklärt wurde, verpflichtet gewesen wäre, diese Möglichkeit in einem überwiegend geschlossenen Fachmarktzentrum aus Eigenem neu einzuführen, nicht unvertretbar.