Sonderregelungen betreffend die Verjährung der Ansprüche der EigG auf Aufwendungen nach §§ 31, 32 WEG fehlen im Gesetz. Die lange Verjährungszeit gem § 1479 ABGB ist die Regel. Beitragsforderungen der EigG iSd §§ 31 und 32 WEG unterliegen der langen Verjährungsfrist. Ob einem auf § 1042 ABGB gestützten Anspruch der EigG wirksam entgegengehalten werden könnte, dass iS der neueren Rsp ein solcher Ersatzanspruch keiner längeren Verjährung als die ihm zugrunde liegende Forderung unterliegt und die EigG daher verpflichtet sein könnte, ihre Forderung weiter aufzuschlüsseln, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.