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Vertrag auf bestimmte Zeit bei Pachtvertrag in EKZ mit Kündigungsvorbehalten

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/55immolex-LS 2024, 201 Heft 6 v. 7.6.2024

Das Unterscheidungsmerkmal zwischen "auf bestimmte Zeit" und "auf unbestimmte Zeit" abgeschlossenen Bestandverträgen besteht darin, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht. Die Möglichkeit, den Vertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, steht der Beurteilung des Vertrags als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen nach Satz 2 des § 33 TP 5 Abs 3 GebG nicht entgegen. Was eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle darstellt, ist eine Frage, die nach Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer Realisierung der vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe von Fall zu Fall verschieden beantwortet werden muss. Ob die Vertragsdauer bestimmt oder unbestimmt ist, wird somit nicht nach der Form, sondern nach dem Inhalt des Vertrags beurteilt und hängt einerseits davon ab, wie umfassend die Kündigungsrechte sind, andererseits aber auch davon, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kündigungsrecht ausgeübt werden kann. Wenn auch die Vereinbarung aller Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG allein noch keine ausreichende Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten mit dem Ergebnis eines Vertrags auf bestimmte Dauer darstellt, so kann eine Gewichtung und eine Unwahrscheinlichkeit der Realisierung dieser vertraglich vereinbarten Kündigungsgründe durchaus zum Ergebnis führen, von einem Vertrag auf bestimmte Dauer auszugehen. Wenn das BFG einen Pachtvertrag in einem EKZ zwischen der Betreiberin des EKZ und dem Pächter trotz vereinbarter Kündigungsmöglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs 2 MRG und bei Umbaumaßnahmen im EKZ als auf bestimmte Zeit beurteilt, weil außer § 30 Abs 2 Z 9 MRG keine reale Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehe, stellt dies keine aufzugreifenden Fehlbeurteilung dar.

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