Entscheidend ist nach § 26 Abs 3 GGG, ob Verhältnisse bestehen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht. Liegt der Wert der Gegenleistung gem § 26 Abs 3 GGG unter dem in § 26 Abs 1 Satz 2 GGG definierten Wert, indiziert dies das Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse. Der reklamierte "gesellschaftspolitische Auftrag der Verkäuferin zur Schaffung von leistbarem Wohnen für die örtliche Bevölkerung" außerhalb des WGG schließt das Vorhandensein außergewöhnlicher Verhältnisse iSd § 26 Abs 3 GGG nicht aus. Muss der Erwerber zudem bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen, um sich als begünstigter Käufer zu qualifizieren, wird damit belegt, dass persönliche Verhältnisse iSd § 10 Abs 2 letzter Satz BewG 1955 den entrichteten Kaufpreis beeinflusst haben. Damit ist die Eintragungsgebühr nach § 26 Abs 1 GGG zu berechnen.