Das Verschulden am Nichterkennen der Benachteiligungsabsicht ist am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Menschen zu messen. Es kommt mit anderen Worten darauf an, ob dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht des Schuldners wegen Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verborgen blieb. Kaufte die Bekl die Liegenschaften, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob der im Kaufvertrag vorgesehene Preis angemessen war und wie dieser kalkuliert wurde, hat sie zumindest nicht den ihr bei § 28 Z 3 IO obliegenden Nachweis erbracht, dass ihr die Benachteiligungsabsicht nicht bekannt sein musste, weil von einem gewöhnlichen Käufer zu erwarten gewesen wäre, die Kaufpreishöhe zu prüfen und damit wohl die Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin zu erkennen.