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Keine Haftung für Baumschäden bei verdeckten "Wurzelschäden"

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/52immolex-LS 2024, 200 - 201 Heft 6 v. 7.6.2024

Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen verursacht werden, sind im Weg der Analogie in den Anwendungsbereich des § 1319 ABGB einzubeziehen. Die von diesen ausgehende erhöhte Gefährlichkeit kann auf einer mechanischen Verletzung des Baums oder auf einer Krankheit, ebenso auf einer unzureichenden Wurzelausbildung beruhen. § 1319 stellt auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff ab und normiert eine Gefährdungshaftung. Von dieser kann sich der Halter durch den Beweis befreien, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet und alle Vorkehrungen getroffen zu haben, die vernünftigerweise nach den Umständen bzw der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können. Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus. Steht fest, dass die für das natürliche Baumwachstum schädliche Einschränkung des Standraums des Baums durch die umfassenden Betonmauern "selbst für einen Stadtbaum eine sehr ungewöhnliche Situation" bedeuten und diese Einengung des Wurzelbereichs von außen nicht erkannt werden kann, hingegen für die Kontrolleure "vitale Wurzeln" in der Grünfläche hinter dem Gehsteig sichtbar sind und es aus technischer Sicht "keine Indikation zur Durchführung weiterführender Untersuchungen" gibt, ist die Beurteilung des BerG, nach der die Bekl sämtliche von ihr zu erwartenden und zur Abwendung erkennbar drohender Gefahren erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, nicht korrekturbedürftig, dies jedenfalls, wenn die Behauptung der unsachgemäßen Einpflanzung durch die Bekl auf bloßen Vermutungen ohne Deckung im Sachverhalt beruht.

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