Die Sachlegitimation des Erwerbers eines WE-Objekts aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger steht diesem auch dann (allein) zu, wenn die Mängel nicht (nur) sein eigenes WE-Objekt, sondern allgemeine Teile des Hauses betreffen. Einzelne WEer können solche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auch ohne Zustimmung der übrigen WEer geltend machen. Es ist für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach § 1052 ABGB ohne rechtliche Relevanz, wenn hier der Großteil der Mängel allgemeine Teile des Gebäudes und nur ein geringerer Teil das WE-Objekt des Bekl betrifft.