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§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG trotz Schwellenklausel anwendbar

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/38immolex-LS 2024, 160 Heft 5 v. 8.5.2024

Nach der Absicht des Gesetzgebers soll § 6 Abs 2 Z 4 KSchG verhindern, dass der Preis im Vertrag zahlenmäßig bestimmt wird, der Unternehmer sich jedoch die Möglichkeit offenhält, für nur kurze Zeit später erbrachte Leistungen ein höheres als dieses zahlenmäßig bestimmte Entgelt zu verlangen. Auch der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der zahlenmäßig vereinbarte Mietzins zumindest für die nächsten Monate verbindlich ist. § 6 Abs 2 Z 4 KSchG gilt daher auch bei Mietverhältnissen. Auch bei einer Schwellenklausel von 3 % ist eine Erhöhung innerhalb der ersten beiden Monate nicht ausgeschlossen. Die E 6 Ob 226/18f steht nicht entgegen, weil in diesem Verfahren § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht geltend gemacht wurde.

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