Auch wenn eine teilweise Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter zulässig sein mag, solange nicht der Kernbereich der Erhaltungspflichten des Vermieters betroffen oder die Gesundheit gefährdet ist, gilt aber auch hier insoweit der Grundsatz, dass jedes Abweichen von dispositivem Recht im Rahmen der Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB einer sachlichen Rechtfertigung bedarf, etwa indem ein bestimmter Betrag auf den Mietzins angerechnet wird. Dies gilt auch für eine bloß teilweise Überwälzung der Erhaltungspflichten.