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Zur Bekämpfung eines SV-Gutachtens mit Rechtsrüge

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/46immolex-LS 2024, 161 Heft 5 v. 8.5.2024

Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört grundsätzlich ebenso dem Tatsachenbereich an wie die Anwendung der von einem Sachverständigen zur Gewinnung des maßgeblichen Sachverhalts herangezogenen Erfahrungsgrundsätze; die Auswahl der Berechnungsmethode obliegt grundsätzlich dem Sachverständigen. Ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung und ist im RevVerfahren ebenfalls nicht überprüfbar. Mit Rechtsrüge sind Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre.

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