vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unzulässigkeit einer Nutzflächentoleranzklausel im Bauträgervertrag

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/45immolex-LS 2024, 161 Heft 5 v. 8.5.2024

Die Klausel "Bei einer Veränderung der, Fläche des Kaufgegenstandes' von mehr als +/- 3 % vom Rohbaumaß kann von beiden Vertragsteilen die Anpassung der Höhe der Herstellungskosten verlangt werden, nicht jedoch für den Preis des Grundanteils. Die 'Fläche des Kaufgegenstands' im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich aus der Nutzfläche nach WEG zuzüglich 5 % der Fläche eines allfälligen Gartenanteils, 10 % einer allfälligen befestigten Fläche im Erdgeschoss, 20 % eines allfälligen Balkons oder einer hochgelegenen Terrasse, 30 % eines allfälligen Kellers." verstößt jedenfalls gegen § 6 Abs 2 Z 3 und Abs 3 KSchG. Die Klausel enthält schließlich keine Einschränkung auf unvermeidbare Toleranzen, sondern greift nur bei Abweichungen von mehr als 3 %, womit ein weitreichendes Leistungsänderungsrecht beinhaltet ist. Auch Vorgaben durch die Baubewilligung schließen die zivilrechtliche Vereinbarung eines Leistungsänderungsrechts nicht aus, zumal öffentlich-rechtliche Mechanismen bestehen, nachträgliche Anpassungen der Baubewilligung vorzunehmen. So können abweichende Bauausführungen gem § 45 Abs 4 TBO entweder gleich in der Benützungsbewilligung oder durch eine nachträgliche Baubewilligung für die Änderung des Gebäudes genehmigt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!