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Servitut des Fahrens und Gehens im Verhältnis zur bloßen Gestattung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/44immolex-LS 2024, 161 Heft 5 v. 8.5.2024

Mit der Grunddienstbarkeit des Fahrwegs als umfassendster Wegservitut (§ 477 Z 1 ABGB) ist im gleichen Umfang (Zweck) auch das Gehrecht verbunden. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechts für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstücks. Besteht die ersessene Dienstbarkeit aber nicht in einem Fahrrecht iS einer Benützung einer Durchfahrt oder eines Weges, sondern in der Nutzung (dem "Überfahren") einer bestimmten (Teil-)Fläche des dienenden Grundstücks im Zug der erforderlichen Fahrmanöver beim Zufahren auf die Liegenschaft (nur) mit Lkw und Traktoren, dann stellt die Einschränkung auf das Recht zum Fahren "mit Lkw, Traktoren und vergleichbar großen Fahrzeugen" keinen Widerspruch zur Grunddienstbarkeit des Fahrrechts dar. Dass im Fall einer Panne oder für ein Einweisen auch ein Betreten dieser Fläche durch Fußgänger von der Dienstbarkeit umfasst ist, bedarf keiner Klarstellung. Dient die Nachbarsfläche beim Gehen auch zum Abkürzen des Weges (wobei sich hier im Vergleich zur Wegstrecke an der Grundstücksgrenze entlang eine Reduktion von insgesamt höchstens rund sechs Metern ergibt), ist trotz fehlenden Widerspruchs die Beurteilung des Verneinens der erkennbaren Ausübung eines diesbezüglichen Rechtsbesitzes nicht korrekturbedürftig. Schließlich liegt kein zur Ersitzung führender Rechtsbesitz vor, wenn nur eine sich aus dem gutnachbarlichen Verhältnis ergebende Gestattung in Anspruch genommen wurde.

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