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Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an zugesagtes Änderungsrecht bei Rechtsnachfolgeklausel

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/43immolex-LS 2024, 161 Heft 5 v. 8.5.2024

Erhält der änderungswillige WEer die Zustimmung der anderen WEer, wirken deren rechtsgestaltende Parteienerklärungen materiell-rechtlich und führen die beabsichtigte Rechtsänderung direkt herbei. Davon kann aber nicht die Rede sein, wenn die Zustimmung ausschließlich von der damaligen Alleineigentümerin und WE-Organisatorin im Kaufvertrag mit der Kl erteilt wird und sich auf deren bloße Möglichkeit bezieht, eine konkret bezeichnete Dachfläche auf ihre Kosten zu Büroräumlichkeiten oder als Terrassenflächen künftig auszubauen. Existiert das Objekt der Kl bei der Zusage noch gar nicht, ist WE zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet und kommen auch §§ 16 bis 34, 36 und 52 aufgrund des Verweises in § 37 Abs 5 WEG (noch) nicht in Betracht, weil weder eine Zusage der Einräumung des WE im Grundbuch angemerkt ist noch zumindest ein WE-Bewerber Miteigentum erworben hat, kann eine solche Zustimmung eine rechtsgestaltende Wirkung schon deshalb nicht entfalten. Hier wäre es für eine bindende Wirkung erforderlich, dieses Recht auch im WE-Vertrag zu verankern. Damit ist eine solche Verpflichtung rein obligatorischer Natur. Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen nur bei entsprechender Vereinbarung auf den Einzelrechtsnachfolger über. Daran vermag auch die allgemeine Rechtsnachfolgeklausel nichts zu ändern (= Vereinbarung, einen Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen ihn sein Vorgänger besessen und benutzt hat, zu übernehmen), weil diese im Zweifel nur Verpflichtungen umfasst, die unmittelbar mit der Nutzung der veräußerten Liegenschaft oder des veräußerten Liegenschaftsanteils zusammenhängen.

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