Liegt der vereinbarte Geschäftszweck in der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Pflege zwischenmenschlicher (sexueller) Kontakte als Swingerclub, dessen Unternehmenskonzept zwischenmenschliche Nähe, Körperkontakt und ein freizügiges sexuelles Miteinander sind, und ist die Verabreichung von Speisen und Getränken kein vorrangiger oder selbstständiger Geschäftszweck, machten die behördlich verordneten Einschränkungen (Abstandsregelung, Maskenpflicht, Vorverlegung der Sperrstunde, Verabreichung von Speisen und Getränken nur an den Tischen) eine dem Verwendungszweck entsprechende sinnvolle Nutzung des Objekts als Swingerclub nicht möglich. Ausgehend vom vereinbarten Vertragszweck ist bei lebensnaher Betrachtung auch ohne verordneten Mindestabstand die Nutzung des Bestandobjekts in einem Kernbereich der Anbahnung und Ausübung ungezwungener - privater und nicht kommerzieller - sexueller Begegnungen Fremder auch durch die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken nicht möglich gewesen.