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Relevanz von Förderungsmitteln bei vorläufigem Erhöhungsbegehren

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/41immolex-LS 2024, 160 Heft 5 v. 8.5.2024

Die Entscheidung über die vorläufige Mietzinserhöhung nach § 18a MRG basiert grundsätzlich auf provisorischen Entscheidungsgrundlagen. Unabdingbar ist lediglich die Klärung, dass die Grundvoraussetzungen der Zulässigkeit einer Mietzinserhöhung vorliegen. Dazu gehört, dass sich überhaupt ein Deckungsfehlbetrag ergibt. Auszugehen ist dabei davon, dass der Vermieter zur Fremdfinanzierung eines sonst nicht gedeckten Erhaltungsaufwands die günstigste ihm zumutbare Variante wählen muss, er sich daher auch um eine mögliche Förderung aus öffentlichen Mitteln zu bemühen hat. Dies ist daher grundsätzlich auch in diesem Verfahren zu berücksichtigen, es sei denn, dass die Grundlagen dafür erst aufwändig ermittelt werden müssten. Umgekehrt steht aber der Berücksichtigung möglicher Förderungsmittel bei Bestimmung des monatlichen Deckungserfordernisses im Rahmen der vorläufigen Mietzinserhöhung nicht entgegen, dass diese bloß in Aussicht gestellt, aber noch nicht verbindlich zugesichert wurden. Anderes gilt lediglich im Verfahren nach § 18b MRG, in dem die Förderung von Sanierungsmaßnahmen durch das Wohnhaussanierungsgesetz Voraussetzung für deren Berücksichtigung als Erhaltungsarbeit ist.

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