Die Klausel "Der Mietgegenstand darf nur zu Wohnzwecken verwendet werden" ist nicht gröblich benachteiligend. Ein Mieter verstößt nämlich nicht gegen eine vereinbarte Beschränkung der Nutzung auf Wohnzwecke, wenn er oder seine Mitbewohner lediglich geschäftliche Tätigkeiten ausüben, wie sie auch sonst üblicherweise von Personen zu Hause in der Wohnung bzw einem darin vorhandenen Arbeitszimmer verrichtet werden. Sofern dabei kein nennenswerter Kundenverkehr erzeugt wird und - außer allenfalls anderen Mitbewohnern - keine Angestellten beschäftigt werden, hält sich eine solche Tätigkeit im Rahmen des Wohnzwecks. Daher steht auch eine Homeofficetätigkeit, die schon nach der Legaldefinition des § 18c AVRAG in Wohnungen verrichtet wird, auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht mit der Beschränkung durch die Klausel 6 im Widerspruch. Das Gleiche gilt etwa bei Verwendung als Postabgabestelle.