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Zur Rechtsmissbräuchlichkeit beim Rücktritt nach vollständiger Vertragserfüllung

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/37immolex-LS 2024, 121 Heft 4 v. 9.4.2024

Der Verlust des Rücktrittsrechts tritt nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG nur ein, wenn sowohl eine Zustimmungserklärung des Verbrauchers als auch eine Bestätigung über seine Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts vorliegen. Ein von der Website des Maklers automatisch generiertes E-Mail kann dem Verbraucher nicht zugerechnet werden. Dem Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG kann aber der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Eine missbräuchliche Rechtsausübung ist insb dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet oder zwischen den verfolgten eigenen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. IdS kann die Ausübung des Rücktrittsrechts schon aufgrund des eigenen Interesses an der Abwehr des Zahlungsanspruchs des Maklers nicht rechtsmissbräuchlich sein. Auch wenn eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 11 Abs 1 FAGG dann vorliegen kann, wenn der Verbraucher in Kenntnis der Rechtslage den Vertrag gerade deshalb abschließt, um sich durch den nachträglichen Rücktritt einen Vorteil zu verschaffen, so trifft dies nicht zu, wenn sich der Verbraucher nachträglich dazu entschieden hat, vom Ankauf der Wohnung Abstand zu nehmen. Er hat im Ergebnis die Leistungen des Maklers nicht für sich in Anspruch genommen. Hier ist daher die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht rechtsmissbräuchlich.

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