Ein Kaufvertrag kommt grundsätzlich bereits mit der Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis zustande. Die Parteien können die Kaufpreisforderung (oder einen Teil davon) jederzeit in eine Darlehensforderung novieren. Nach dem geltenden Recht ist der Darlehensvertrag nun ein Konsensualvertrag, der bereits mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt und nur mehr die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers an die Übergabe der Sachen knüpft. Der Begriff "Darlehen kraft Novation" begründet weiterhin keine Bedenken. Nur der Begriff "Vereinbarungsdarlehen" ist seit dem DaKRÄG entbehrlich, weil jeder Darlehensvertrag ein Konsensualvertrag und damit ein "Vereinbarungsdarlehen" ist. Auch wenn der Darlehensbetrag nicht in bar fließt, sondern ein Teil des Kaufpreises in ein Darlehen umgewandelt und dieser Teilbetrag vom Käufer einbehalten wird, erfolgt eine Übergabe (§ 983 Satz 1 ABGB). Daran ändert auch die unrichtige Bestätigung im Darlehensvertrag, dass der Betrag bar übergeben wurde, nichts.