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Grobe Pflichtverletzung bei mangelnder Bereitschaft der Wahrnehmung von Mängeln

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/35immolex-LS 2024, 121 Heft 4 v. 9.4.2024

In der Bejahung einer groben Pflichtverletzung, wenn der Hausverwalter jahrelang laufende Hinweise der ASt nicht mehr weiterverfolgt und sich nicht um eine sachverständige Ursachenforschung und/oder Behebung kümmert, wobei die Kommunikation zwischen der ASt und dem Verwalter seit längerer Zeit schwierig war, die ASt den Geschäftsführer des Verwalters zuweilen nicht mehr erreichte oder er Telefonate mit ihr abbrach und E-Mails des Rechtsfreunds der ASt zum Teil nicht mehr beantwortete, liegt keine Fehlbeurteilung. Auch wenn es mangels Beweisaufnahmen keine Feststellungen über tatsächliche Wassereintritte gibt, ist es zentrale Verpflichtung eines Hausverwalters, Meldungen über Wassereintritte in eine Wohnung zumindest einer Überprüfung zu unterziehen. Auch wenn die Wasserschäden nicht von allgemeinen Teilen der Liegenschaft ausgehen sollten, wäre die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem WE-Objekt eine vom Verwalter iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG zu erledigende ordentliche Verwaltungsmaßnahme, wobei der Verwalter auch bei eigenmächtigen zu den Wassereintritten führenden Umbauarbeiten durch die ASt nicht von seinen Pflichten entbunden wird, mehrfachen Hinweisen auf Wasserschäden der ASt nachzugehen und deren Ursachen zu klären. Dies hat nichts mit einer nicht bestehenden "abstrakten Untersuchungspflicht" zu tun, weil es dabei um das Nachgehen von gemeldeten Hinweisen auf Wassereintritte in das Objekt der ASt geht. Da es weder auf ein Verschulden des Verwalters noch darauf ankommt, dass der EigG oder einzelnen Miteigentümern aus der Pflichtverletzung tatsächlich ein Schaden erwächst, ist die Frage, ob die beharrliche Negierung der Hinweise der ASt bereits zu Schäden am Objekt geführt hat, irrelevant.

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