Ein Querverweis in einem Klauselwerk muss an sich noch nicht zur Intransparenz iSv § 6 Abs 3 KSchG führen. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Wird nämlich dem Verbraucher aufgebürdet, allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird, ist die Klausel intransparent.