Folgende Haftungseinschränkungen sind als (nachgeschobene) salvatorische Klauseln unzulässig: "sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen", "soweit zulässig", "soweit nicht zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen", "sofern eine derartige Vereinbarung gesetzlich möglich ist" und auch "im Rahmen der Gesetze" ist damit vergleichbar.
4 Ob 222/22h