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Fehlende Brandschutztür als gesundheitsgefährdender Mangel

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/11immolex-LS 2024, 44 Heft 2 v. 8.2.2024

Damit ein gesundheitsgefährlicher Mangel in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt, muss es sich um eine "erhebliche" Gefahr für die Gesundheit der Bewohner handeln. Diese "Erheblichkeitsschwelle" ist sowohl in der für die Erhaltung der allgemeinen Teile maßgeblichen Generalklausel des § 3 Abs 1 MRG als auch im Tatbestand des § 3 Abs 2 Z 2 MRG genannt und bringt zum Ausdruck, dass nicht jede Bagatellbeeinträchtigung die Erhaltungspflicht des Vermieters auslöst. Eine solche Gefährdung kann bei Fehlen einer Brandschutztür gegeben sein, wenn es ansonsten zu einer Gefährdung des ASt und anderer Bewohner des Hauses im Fall eines Brandgeschehens kommen kann, die angesichts der besonderen baulichen Ausgestaltung des Hauses (nach einem ursprünglich nicht baubewilligten Umbau) daraus resultiert, dass die Wohnungseingangstür des ASt (als einzige) nicht brandhemmend ausgeführt sei. Der Einwand, dass ein Brand zum einen ein unsachgemäßes, rechtswidriges und damit vermeidbares Verhalten voraussetze und zum anderen ein außergewöhnliches Ereignis sei, ist insoweit untauglich, weil auch seltene Ereignisse an der Gefährdung nichts ändern.

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