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Mit Zustimmung des Rechtsvorgängers errichteter Nachbarzaun

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/12immolex-LS 2024, 44 Heft 2 v. 8.2.2024

Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers und einen unberechtigten Eingriff voraus. Adressat der Klage ist der unmittelbare (allenfalls mittelbare) Störer. Wurde der beanstandete Zaun auf der Liegenschaft der Kl mit dem Willen und Einverständnis der früheren Grundeigentümer errichtet, die auch selbst dabei mitgeholfen haben, haben die Rechtsvorgänger des Bekl weder eigenmächtig noch unberechtigt, sondern aufgrund einer ausdrücklichen Erlaubnis gehandelt. Da kein konsenswidriger Zustand hergestellt wurde, kann dem Bekl auch nicht als Störung angelastet werden, einen solchen aufrecht erhalten zu haben. Mangels Störung durch den Bekl besteht aber für das Feststellungs- und Unterlassungsbegehren der Kl kein Raum. Es besteht aber auch für das Beseitigungsbegehren keine rechtliche Grundlage, denn wenn der Zaun auf dem Grundstück der Kl steht, haben diese ihre Grundstücke in dem Zustand erworben, in dem sie ihnen von den Verkäufern übergeben wurden, also mit dem konsensgemäß darauf errichteten Zaun. Als Eigentümer der Grundstücke fiel den Kl auch das Eigentum an dem darauf dauerhaft errichteten Zaun zu (§ 297 ABGB).

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