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(Kein) Anspruch auf Unterlassung einer Hundezucht nach § 364 ABGB

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/13immolex-LS 2024, 44 Heft 2 v. 8.2.2024

Bei der Bestimmung des § 364 ABGB handelt es sich um kein Handlungsverbot, sondern um ein Erfolgsverbot, weshalb im Unterlassungstitel die Art, wie die Vermeidung der unzulässigen Immission zu geschehen hat, dem Beklagten überlassen bleiben muss. Der Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass sein Nachbar nicht durch unzulässige Immissionen beeinträchtigt wird; die Auswahl der Mittel bleibt dabei ihm überlassen. Bei unzulässigen Immissionen kann damit die Tierhaltung als solche nicht untersagt werden. Anderes könnte nur dann gelten, wenn offenkundig kein anderes Mittel zur Verhinderung unzulässiger Immissionen zur Verfügung steht. Zeigt der Kl nicht auf, warum es dem Bekl nicht möglich sein sollte, dem Unterlassungstitel - etwa durch Veränderung der Örtlichkeit des Zwingers, das Halten von weniger Hunden oder der Ermöglichung von mehr Auslauf der Hunde abseits der Liegenschaft - zu entsprechen, ist die Ansicht des BerG, dass Abhilfe nicht nur durch gänzliche Einstellung der Hundezucht erreicht werden könne, nicht zu beanstanden.

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