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Wegbeschreibung auf einer Onlineplattform

Aktuellste LeitsätzeJudikaturChristian Praderimmolex-LS 2024/14immolex-LS 2024, 44 Heft 2 v. 8.2.2024

Für den unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht nach § 523 ABGB haftet neben dem unmittelbaren Störer auch derjenige, der den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist. Störer ist auch, wer den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder fördert bzw die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können. Die Störereigenschaft wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Dritten aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handeln. Dies kann auch durch eine Onlineplattform oder App der Fall sein, wenn durch die Kennzeichnung von Wegen ein Bedarf geschaffen wird, (auch) einen privaten Wiesenweg als Wanderweg zu benützen, weil damit ein Wandern über den Wiesenweg in hohem Maß zu erwarten ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn den Nutzern der Onlineplattform und der App nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt wird, dass der Wiesenweg nicht benützt werden darf.

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