Nach § 829 ABGB ist jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteils, wobei die Anteile nicht als reale, sondern als ideelle Teile verstanden werden. Jeder Miteigentümer hat daher auch Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache, wenn er auch einen persönlichen Bedarf an einer solchen Nutzung hat. Solange keine Benützungsregelung erfolgt ist, hat er allerdings nicht das Recht auf ausschließliche Nutzung eines bestimmten realen Teils. Eine von den übrigen Teilhabern ohne (bzw bis zu einem) allfälligen Widerspruch geduldete überproportionale Benützung - selbst Alleinbenützung der ganzen Liegenschaft (Einfamilienhaus) - ist weder titellos noch rechtswidrig.