Die Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, während der letzten drei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zu üblichen Zeiten die Besichtigung des Mietobjektes durch Interessenten gegen vorherige Ankündigung zu gestatten" ist intransparent. Der Vermieter ist zwar grundsätzlich berechtigt, die Gestattung der Wohnungsbesichtigung im letzten Vierteljahr vor Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter zu verlangen, der Begriff "übliche Zeiten" ist aber unklar.