Die Klausel "Die Vertragsteile vereinbaren - ungeachtet darüberhinausgehender Ansprüche - eine Konventionalstrafe in der Höhe von drei dann aktuellen Bruttomonatsmieten, falls der Mietgegenstand vom Mieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin übergeben wird" ist nichtig, weil die Geltendmachung des Ersatzes eines die Konventionalstrafe übersteigenden Schadens gem § 1336 Abs 3 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden muss, wenn der Schuldner Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 3 KSchG ist.